Allgemeine Geschäftsbedingungen
CLARVIS – Fenster und Türen GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind Bestandteil jedes Vertrages mit der CLARVIS – Fenster und Türen GmbH, Am Turm 34, 53721 Siegburg, im Folgenden „CLARVIS“ genannt, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2) CLARVIS erbringt sämtliche Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende AGB des Vertragspartners werden nicht, auch nicht stillschweigend, anerkannt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
1) Die Angebote von CLARVIS sind für uns freibleibend. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich mit Übermittlung der schriftlichen Auftragsbestätigung.
2) Die Außendienstmitarbeiter von CLARVIS sind nicht zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen mit Wirkung für CLARVIS berechtigt. Ihre Erklärungen verpflichten CLARVIS nur, wenn diese Erklärungen schriftlich bestätigt wurden.
3) Die Außendienstmitarbeiter sind zum Inkasso nicht berechtigt; Zahlungen an die Außendienstmitarbeiter haben nur Erfüllungswirkung, wenn diese im Einzelfall zuvor schriftlich vereinbart wurde.
§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
1) Der Vertragsgegenstand richtet sich nach dem jeweils vom Besteller bestellten und nach seinen Wünschen konfigurierten Produkt und den Merkmalen und Maßen der Produktbeschreibung. Sämtliche Abbildungen, schematische Zeichnungen und Produktbilder dienen ausschließlich der allgemeinen Information und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bildmaterialien und Zeichnungen sind nicht maßgetreu.
2) CLARVIS unterscheidet verschiedene Leistungsarten, die im Einzelnen vereinbart und den Umfang der jeweiligen Leistungspflicht festlegen:
a) Reine Lieferungen: Hierbei liefert CLARVIS nur die Produkte nach den vom Besteller eigenverantwortlich angegebenen Maßen und sonstigen technischen Angaben. CLARVIS erstellt kein technisches Aufmaß und prüft nicht die Eignung der bestellten Produkte für den Verwendungszweck des Bestellers. Sofern ein technisches Aufmaß durch CLARVIS gewünscht ist, muss dieses gesondert vereinbart und vergütet werden.
b) Lieferung und Montage: Soweit der Besteller eine Lieferung mit Montage vereinbart hat, liefert CLARVIS nach vorherigem technischem Aufmaß und erbringt die handwerksgerechte Einbringung in den Baukörper.
c) Sonderleistungen: Nicht zur Montageleistung gemäß b) gehören Demontage sowie Abtransport vorhandener Teile. Ebenfalls kein Bestandteil der Montageleistung sind Beiputzarbeiten, Versiegelungen, Verfugungen, Flieselegearbeiten sowie die Erneuerung bzw. Ausbesserung von Innen- und Außenfensterbänken. Sofern der Besteller die Ausführung der oben genannten Sonderleistungen begehrt, sind diese gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Ebenfalls gehören die folgenden Arbeiten nicht zu den Montagearbeiten und werden auch nicht von CLARVIS übernommen und ausgeführt: Dachdeckerarbeiten, insbesondere die äußeren Einfassungen und Verkleidungen von Dachgauben, Maler- und Tapezierarbeiten, Decken- und Fußbodenarbeiten, Elektroanschlüsse.
3) Wird CLARVIS bei der Erbringung der Leistung durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, behindert (z. B. Terminabsagen, Wartezeiten, Unterbrechungen) ist CLARVIS diese Behinderung zusätzlich zu vergüten. Wird die Ausführung des Auftrages durch Umstände unmöglich, die CLARVIS nicht zu vertreten hat, kann CLARVIS durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
§ 4 Persönliche Informationen und Datenschutz
1) Alle personenbezogenen Daten sind wahrheitsgemäß anzugeben. Änderungen der personenbezogenen Daten sind CLARVIS unverzüglich mitzuteilen, wenn sie für die Vertragsausführung erforderlich sind.
2) Kosten, die aufgrund der unvollständigen oder falschen Adressangabe entstehen, können dem Besteller weiterberechnet werden.
3) Sämtliche personenbezogenen Daten werden ausschließlich erhoben, verarbeitet oder genutzt, um die vertraglichen Leistungen erbringen zu können. Zu diesem Zweck erfolgt die Weitergabe der personenbezogenen Daten an Hersteller der bestellten Waren, sowie die mit der Auslieferung beauftragten Versandunternehmen, soweit die Daten für die Vertragserfüllung benötigt werden. Sowohl CLARVIS als auch deren Vertragspartner haben sich verpflichtet, die im Rahmen der Vertragsausführung erhaltenen persönlichen Daten weder an unbeteiligte Dritte weiterzugeben noch diese für Werbezwecke zu verwenden.
§ 5 Aufmaß
1) Sofern ein Aufmaß oder die Montage beauftragt sind, führt CLARVIS ein entsprechendes Aufmaß im Rahmen eines Aufmaßtermins durch.
2) Der Besteller gerät in Annahmeverzug, wenn er einen vereinbarten oder drei von CLARVIS vorgeschlagenen Terminen nicht einhält.
3) Die bei der Erteilung des Auftrages vereinbarten Maße und den vom Besteller gewünschten Ausführungsarbeiten handelt es sich grundsätzlich um kaufmännische Maße bzw. vorläufige Ausführungsarbeiten. Falls diese von den bei dem Aufmaß ermittelten kaufmännischen Maßen bzw. den vom Besteller festgelegten Ausführungsarbeiten abweichen, sind für den Auftragspreis bzw. die Auftragsausführungen die Angaben verbindlich, die zuletzt mit unserem technischen Personal schriftlich festgelegt werden.
4) Mehrkosten zum ursprünglichen Auftrag sind vom Besteller grundsätzlich zu vergüten.
§ 6 Lieferzeit
1) Alle angegebenen Lieferfristen und Termine gelten stets nur annähernd. CLARVIS ist bemüht, diese einzuhalten.
2) Die Lieferfristen beginnen nach erfolgtem technischem Aufmaß, frühestens jedoch mit vollständiger technischer Klärung des Auftrages.
3) Im Falle des Verzuges durch CLARVIS hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Im Falle unverschuldeter nicht rechtzeitiger Belieferung durch Vorlieferanten muss die Nachfrist mindestens 6 Wochen betragen. Kann CLARVIS aber innerhalb der Notfrist nicht leisten, hat der Besteller unter Ausschluss sonstiger Rechte und Ansprüche das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 7 Widerrufsrecht
1) Widerrufsbelehrung: Sofern der Besteller ein Verbraucher ist, hat er das Recht binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tage, an dem der Besteller oder benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Besteller CLARVIS (Am Turm 34, 53721 Siegburg, info@clarvis-fenster.de) mittels einer eindeutigen Erklärung, mit Brief, Telefax oder E-Mail, über den Entschluss informieren, den Vertrag zu widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.
2) Folgen des Widerrufs: Wenn der Besteller diesen Vertrag widerruft, hat CLARVIS ihm alle Zahlungen, die CLARVIS erhalten hat, einschließlich der geringstmöglichen Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tage zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages bei CLARVIS eingegangen ist. Die Rückzahlung erfolgt über dasselbe Zahlungsmittel, das für die ursprüngliche Zahlung vereinbart wurde, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Sollte der Besteller eine andere Zahlungsart bevorzugen, werden für die geänderte Zahlungsart Entgelte berechnet.
3) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl der Eigenschaften durch den Besteller maßgeblich ist oder die Waren eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten sind. Fenster, Türen, Haustüren, Rollläden, Innen- und Außenfensterbänke und Abdeckleisten, welche nach Bestellervorgaben in ausgewählter Anschlag- und Drehrichtung gefertigt und geliefert werden, sind entsprechende Waren, bei denen der Widerruf ausgeschlossen ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1) CLARVIS behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von CLARVIS gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der Forderung auch aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Genius in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer der Forderung von CLARVIS ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder mit Nachverarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von CLARVIS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. CLARVIS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
3) Ist dies der Fall, kann CLARVIS verlangen, dass der Besteller die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt, ist CLARVIS auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Bei Zahlungsverzug ist Genius berechtigt, die im Eigentum von Genius stehende Ware an sich zu nehmen und die abgetretene Forderung offenzulegen und einzuziehen.
§ 9 Zahlungsbedingungen
1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind reine Lieferungen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2) Wünscht der Besteller eine Lieferung später als 5 Monate oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so hat der Besteller 70 % der Bruttoauftragssumme nach 3 Monaten als Akonto-Zahlung zu leisten.
3) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so ist CLARVIS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens. Außerdem ist CLARVIS berechtigt, weitere Leistungen bis zur Zahlung fälliger Forderungen zurückzuhalten.
4) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist unzulässig, sofern sich nicht das vermeintliche Gegenrecht des Bestellers auf einen Zahlungsanspruch von CLARVIS hinsichtlich derjenigen Leistung bezieht, wegen deren das Gegenrecht geltend gemacht wird. Ausgeschlossen ist die Aufrechnung mit einer nicht rechtskräftig festgestellten und von CLARVIS bestrittenen Gegenforderung.
§ 10 Gewährleistung und Garantie
1) Im Falle reiner Lieferung richten sich die Gewährleistungspflichten nach den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2) Im Falle von werkvertraglichen Leistungen (Lieferung und Montage) richtet sich die Gewährleistungsverpflichtung in vollem Umfang nach § 13 VOB/B. Eine von § 13 Nr. 4 VOB/B abweichende Gewährleistungsverpflichtung wird nicht vereinbart.
3) Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist GWS berechtigt, Gewährleistungen abzulehnen.
4) Mängelrügen des Bestellers müssen, sofern sie ohne grobe Fahrlässigkeit erst nach Anlieferung bzw. Abnahme entdeckt werden, unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, vorgebracht werden. Scheiben sind vor der Abnahme vom Besteller zu reinigen. Nach Abnahme vorgebrachter Rügen wegen angeblicher Beschädigungen der Scheiben sind ausgeschlossen.
5) Geht trotz entsprechender angemessener Nachfristsetzung ein Nachbesserungsversuch seitens CLARVIS zweimal fehl, ist der Besteller unter Ausschluss sonstiger Ansprüche berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
6) Für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, kann CLARVIS nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Insbesondere haftet CLARVIS nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, Siegburg oder nach der Wahl von
CLARVIS das sachlich zuständige Gericht für den Wohnsitz des Bestellers.
§ 12 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, die ungültige Bestimmung ist dann durch eine solche wirksam zu ersetzen, die dem zum Ausdruck gekommenen Willen in zulässiger Weise am nächsten kommt.